Verträge, Bedingungen, Verfahren
Die nachfolgenden Dokumente basieren auf der Kooperationsvereinbarung der deutschen Gasnetzbetreiber in der Änderungsfassung vom 29.07.2008 (KOV III)
- Informationsblatt zur Marktkommunikation nach GeLi-Gas
- Lieferantenrahmenvertrag
- Anlage 1: Anschriften und Ansprechpartner
- Anlage 2: Technische Einzelheiten zum Datenaustausch
- Anlage 3: Standardlastprofilverfahren
- Anlage 4: Zahlungs- und Entgeltbedingungen
- Anlage 5: Sperrvereinbarung
- Anlage 5.1: Ergänzende Bestimmungen für Erdgaslieferungen
- Anlage 5.2: Auftrag zur Sperrung
- Entgelte Netznutzung
- Netzzugangsbedingungen
- EDI - Rahmenvertrag
- Messstellenrahmenvertrag / Messrahmenvertrag
Für den Gasnetzzugang gelten:
- Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Die technischen Bedingungen der Technischen Regeln für Gashausinstallationen (TRGI G600) in der aktuellen Fassung.
- insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter
- G 459/1 "Gashausanschlüsse für Betriebsdrücke bis 4bar"
- G 459/2 "Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken bis 5 bar in Anschlussleitungen"
- G 462-1 "Errichten von Gasleitungen bis 4 bar Betriebsüberdruck"
- G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar"
- G 620 "Installation von Gasverdichtern mit einem Betriebsüberdruck bis
zu 1 bar und einer Antriebsleistung bis
50 kW für Gasverbrauchseinrichtungen
- sowie weitere im Einzelfall zutreffende Verordnungen, Regelungen und Regelwerksbestandteile
Technische Mindestanforderungen für Netzanschlüsse an das Netz der Stadtwerke Langenfeld GmbH gemäß §19 EnWG
Bezüglich der technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss
von LNG-Anlagen, dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen, wird auf das
Regelwerk des DVGW verwiesen.
Relevant sind insbesondere die Arbeitsblätter G 260 "Gasbeschaffenheit",
G 262 "Biogas", G 280-1 "Gasodorierung" und G 2000 "Mindestanforderungen
bezüglich Inoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze".
Über die in den DVGW Arbeitsblättern G 260 und G 262 geforderten Eigenschaften
hinaus darf das eingespeiste Gas keinerlei Komponenten enthalten, die einen
Transport, eine Speicherung oder Vermarktung behindern oder eine besondere Behandlung
erforderlich machen. Ist damit zu rechnen, dass die Konzentration bestimmter
Gasbegleitstoffe, wie z.B. H2S, O2 oder CO2 überschritten wird, so ist
die Konzentration dieser Komponenten kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen.
Die Einspeisung muss unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter
Einhaltung des DVGW Arbeitsblattes G 685 erfolgen. Die Beschaffenheit des eingespeisten
Gases muss an jedem Ausspeisepunkt eine ordnungsgemäße Gasabrechnung
und störungsfreie Gasanwendung gewährleisten.
Die eingespeisten Gasflüsse müssen im Minimum und Maximum hinsichtlich Menge und Druck so eingestellt sein, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen Dritter nicht berührt sind. Diesbezüglich sind einzelfallbezogene vertragliche Regelungen zu treffen.
Weitere Regelungen/Vertragsvorlagen sind in Erarbeitung.
Vereinbarung zu Geschäftsprozessen und Datenformaten nach Tenor 3 GeLi Gas
"Die Stadtwerke Langenfeld GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner im Rahmen des Datenaustauschs anfallender Prozessschritte nach Tenor 3 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20.08.2007 (BK7-06-067 - GeLi Gas) - Portalmodell - an.
In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 7 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Messwertwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Messwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung ist ebenfalls wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.


















